LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung

Verlängerung der Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung

In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 und § 5 Z 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, wird für nachstehend bezeichnete Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmengen von Siedlungsabfällen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, verlängert:

1. Massenabfalldeponie „Deponie Mitte“,

2. Reststoff- und Massenabfalldeponie „Deponie Nord“, Abschnitt Nord.

§ 2

§ 2

In den in § 1 Z 1 und Z 2 genannten Deponien dürfen vom Burgenländischen Müllverband oder den von ihm damit beauftragten Unternehmen bis zu dem im § 1 genannten Zeitpunkt Siedlungsabfälle des Sammelgebietes Burgenland deponiert werden. Die Annahme und Ablagerung von außerhalb des Sammelgebietes Burgenland angefallenen Siedlungsabfällen auf den in § 1 Z 1 und Z 2 genannten Deponien ist auf Grund dieser Verordnung nicht zulässig.

§ 3

§ 3

Die im Bundesland Burgenland im Jahr 2004 eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, sind im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung zu unterziehen.

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.