Vorwort
Die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 und § 5 Z 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, wird für nachstehend bezeichnete Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmengen von Siedlungsabfällen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, verlängert:
1. Massenabfalldeponie „Deponie Mitte“,
2. Reststoff- und Massenabfalldeponie „Deponie Nord“, Abschnitt Nord.
In den in § 1 Z 1 und Z 2 genannten Deponien dürfen vom Burgenländischen Müllverband oder den von ihm damit beauftragten Unternehmen bis zu dem im § 1 genannten Zeitpunkt Siedlungsabfälle des Sammelgebietes Burgenland deponiert werden. Die Annahme und Ablagerung von außerhalb des Sammelgebietes Burgenland angefallenen Siedlungsabfällen auf den in § 1 Z 1 und Z 2 genannten Deponien ist auf Grund dieser Verordnung nicht zulässig.
Die im Bundesland Burgenland im Jahr 2004 eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, sind im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung zu unterziehen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.