Vorwort
§ 1
§ 1
Die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 und § 5 Z 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, wird für nachstehend bezeichnete Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmengen von Siedlungsabfällen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, verlängert:
1. Massenabfalldeponie „Deponie Mitte“,
2. Reststoff- und Massenabfalldeponie „Deponie Nord“, Abschnitt Nord.
§ 2
§ 2
In den in § 1 Z 1 und Z 2 genannten Deponien dürfen vom Burgenländischen Müllverband oder den von ihm damit beauftragten Unternehmen bis zu dem im § 1 genannten Zeitpunkt Siedlungsabfälle des Sammelgebietes Burgenland deponiert werden. Die Annahme und Ablagerung von außerhalb des Sammelgebietes Burgenland angefallenen Siedlungsabfällen auf den in § 1 Z 1 und Z 2 genannten Deponien ist auf Grund dieser Verordnung nicht zulässig.
§ 3
§ 3
Die im Bundesland Burgenland im Jahr 2004 eingesammelten Siedlungsabfälle, mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe, sind im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung zu unterziehen.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.