In den in § 1 Z 1 und Z 2 genannten Deponien dürfen vom Burgenländischen Müllverband oder den von ihm damit beauftragten Unternehmen bis zu dem im § 1 genannten Zeitpunkt Siedlungsabfälle des Sammelgebietes Burgenland deponiert werden. Die Annahme und Ablagerung von außerhalb des Sammelgebietes Burgenland angefallenen Siedlungsabfällen auf den in § 1 Z 1 und Z 2 genannten Deponien ist auf Grund dieser Verordnung nicht zulässig.
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