Die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 und § 5 Z 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, wird für nachstehend bezeichnete Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmengen von Siedlungsabfällen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, verlängert:
1. Massenabfalldeponie „Deponie Mitte“,
2. Reststoff- und Massenabfalldeponie „Deponie Nord“, Abschnitt Nord.
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