LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Landseer Berge und Naturpark Landseer Berge

Landschaftsschutzgebiet Landseer Berge und Naturpark Landseer Berge

In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der freien Landschaft (§ 11 NG 1990) der Gemeinden Kobersdorf, Markt St. Martin, Weingraben, Kaisersdorf und Draßmarkt werden zum Landschaftsschutzgebiet Landseer Berge erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

§ 2

§ 2 Schutzgegenstand

Schutzgegenstand ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seiner typischen Kulturlandschaft, den Wäldern, Gewässern, Wiesen, der Vegetation und den historischen Denkmalen.

§ 3

§ 3 Schutzzweck

Zweck der Festlegung dieses Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, um in diesem Gebiet

1. die Tal- und Hügellandschaften mit ihrer natürlichen Ausstattung als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,

2. die typische Kulturlandschaft in ihrem durch die zeitgemäße nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung geprägten Erscheinungsbild,

3. stehende und fließende Gewässer in der für diesen Landschaftstyp charakteristischen naturnahen Form,

4. die Wiesen und Streuobstwiesen als Landschaftselement und als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt sowie

5. die geschlossenen Waldgebiete zu erhalten und zu sichern,

6. stehenden und fließenden Gewässern, in denen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt ist, ihre natürliche Funktionsfähigkeit wiederzugeben und

7. die besondere Bedeutung der Region für die Erholung der Bevölkerung oder den Tourismus zu wahren und Landschaftsteile mit Kulturdenkmalen vor Beeinträchtigungen zu schützen.

§ 4

§ 4 Verbote

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, verboten.

(2) Insbesondere ist es verboten,

1. die Ruhe in der freien Natur durch ungebührlichen Lärm, wie die Benutzung von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten, Motocrossmaschinen oder auf andere Weise zu stören, soferne es sich nicht um eine Veranstaltung nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994 in der jeweils geltenden Fassung oder um Brauchtumsveranstaltungen von lokaler Bedeutung oder um notwendige Maßnahmen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt;

2. terrassierte Hangbereiche abzuflachen;

3. naturgegebene Geländemulden aufzufüllen;

4. Wiesen und Streuobstwiesen in intensive landwirtschaftliche Nutzflächen umzuwandeln;

5. landschaftsbestimmende Bäume zu beseitigen;

6. Aufforstungen an Randbereichen von Wäldern mit nicht standortgerechten Baumarten durchzuführen, soferne der Landschaftscharakter nachteilig beeinträchtigt wird;

7. den Boden im Bereich eines 1,5 m breiten Gewässerschutzstreifens entlang deren Böschungskante zu verändern oder zu nutzen sowie diese Gewässerschutzstreifen durch künstliche Rinnen oder Furchen zu durchbrechen; ausgenommen ist die rechtmäßige und notwendige Instandsetzung und Wartung von Uferbereichen.

§ 5

§ 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 bedürfen folgende Vorhaben auf Flächen gemäß § 81 Abs. 5 leg. cit. einer Bewilligung der Landesregierung:

1. die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. Nr. 419/1996 unterliegen;

2. das Aufforsten von Grundstücksflächen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. Nr. 419/1996 unterliegen.

§ 6

§ 6 Bewilligungen

(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 NG 1990 gegeben sind.

(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 4 NG 1990 gegeben sind und

2. der Schutzgegenstand (§ 2) sowie der Schutzzweck (§ 3) nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.

§ 7

§ 7 Landwirtschaftliche Nutzung

(1) Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unbeschadet des Abs. 2 von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 unberührt, soferne die Einhaltung der Verbote dieser Nutzung entgegensteht. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 4 und 7 finden auf Flächen Anwendung, für die gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75 NG 1990) oder sonstigen Programmen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union Förderungen zum Zwecke der Erhaltung oder Pflege von Grünflächen beantragt und gewährt werden.

§ 8

§ 8 Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept

Für das Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung der durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneten Landschaftsteile anzustreben.

§ 9

§ 9 Naturpark Landseer Berge

Das Landschaftsschutzgebiet Landseer Berge erhält die Bezeichnung „Naturpark Landseer Berge“.

§ 10

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Anl. 1