(1) Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unbeschadet des Abs. 2 von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 unberührt, soferne die Einhaltung der Verbote dieser Nutzung entgegensteht. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 4 und 7 finden auf Flächen Anwendung, für die gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (§ 75 NG 1990) oder sonstigen Programmen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union Förderungen zum Zwecke der Erhaltung oder Pflege von Grünflächen beantragt und gewährt werden.
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