(1) Teile der freien Landschaft (§ 11 NG 1990) der Gemeinden Kobersdorf, Markt St. Martin, Weingraben, Kaisersdorf und Draßmarkt werden zum Landschaftsschutzgebiet Landseer Berge erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
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