Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 bedürfen folgende Vorhaben auf Flächen gemäß § 81 Abs. 5 leg. cit. einer Bewilligung der Landesregierung:
1. die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. Nr. 419/1996 unterliegen;
2. das Aufforsten von Grundstücksflächen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. Nr. 419/1996 unterliegen.
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