LandesrechtBurgenlandVerordnungenErmächtigung von Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von Zulassungsstellen

Ermächtigung von Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von Zulassungsstellen

In Kraft seit 28. September 1999
Up-to-date

§ 1

§ 1 Behörden

Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher burgenländischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden Eisenstadt und Rust ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 2

§ 2 Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung

Der frühestmögliche Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung wird wie folgt festgelegt:

1. im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft

Jennersdorf: mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung;

2. im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften

Oberpullendorf, Oberwart und Güssing: 18. Oktober 1999;

3. im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg: 15. November 1999;

4. im örtlichen Bereich der Landespolizeidirektion Burgenland: 1. September 2012.

§ 3

§ 3 Öffnungszeiten

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein:

Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr

Freitag von 08.00 bis 13.00 Uhr

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) §§ 1 und 2 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt bestehende Ermächtigungen gelten als entsprechende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiter.