(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) §§ 1 und 2 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt für den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt bestehende Ermächtigungen gelten als entsprechende Ermächtigungen für den örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz weiter.
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