Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher burgenländischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Landespolizeidirektion Burgenland als Sicherheitsbehörde erster Instanz für die Gebiete der Gemeinden Eisenstadt und Rust ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
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