Schulkooperation Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt mit der HAK Neusiedl an See und HAK Eisenstadt
Vorwort
§ 1
§ 1 Art und Ziel des Schulversuches
(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch einer Schulkooperation der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt mit der Handelsakademie Neusiedl am See und der Handelsakademie Eisenstadt mit den Fachrichtungen Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau sowie Weinbau und Kellerwirtschaft in der Organisationsform einer ganzjährigen eintägigen (je Woche) berufsschulersetzenden Fachschule und einer Schulstufe in vier Jahren angeordnet.
(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Schülerinnen und Schülern der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt eine schulische Ausbildung in der Handelsakademie Neusiedl am See und in der Handelsakademie Eisenstadt oder Schülerinnen und Schülern der Handelsakademie Neusiedl am See und der Handelsakademie Eisenstadt eine schulische Ausbildung in den angeführten Fachrichtungen an der Landwirtschaftlichen Fachschule Eisenstadt zu ermöglichen.
§ 2
§ 2 Schulbezeichnung
Die Landwirtschaftliche Fachschule Eisenstadt trägt hinsichtlich dieses Schulversuches die Bezeichnung “Einstufige landwirtschaftliche Fachschule, Bezeichnung der Fachrichtung entsprechend § 1 Abs. 1”.
§ 3
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule (§ 1 Abs. 1) ist, dass die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler der Handelsakademie Neusiedl am See oder der Handelsakademie Eisenstadt ist.
(2) Muss eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf sie oder er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.
(3) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere Besuch der Handelsakademie sowie positive Beurteilungen in der Schulnachricht gemäß § 6 Abs. 2.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
§ 4
§ 4 Stundentafel
Der Unterricht hat nach der jeweiligen Stundentafel laut Anlage 1 und 2 zu erfolgen.
§ 5
§ 5 Bildungs- und Lehraufgaben; didaktische Grundsätze
Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.
§ 6
§ 6 Durchführung des Schulversuches
(1) Der Schulversuch darf nur begonnen und geführt werden, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler mindestens zwölf beträgt.
(2) Nach jedem der ersten drei Ausbildungsjahre hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht gemäß § 38 Abs. 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf ein Abschlusszeugnis gemäß § 41 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes.
(3) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.
(4) Die Internatspflicht gemäß § 21 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes besteht nicht.
§ 7 § 7
§ 7 Inkrafttreten
Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
LGBl 15-1999 AnlagePDF