(1) Der Schulversuch darf nur begonnen und geführt werden, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler mindestens zwölf beträgt.
(2) Nach jedem der ersten drei Ausbildungsjahre hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht gemäß § 38 Abs. 2 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf ein Abschlusszeugnis gemäß § 41 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes.
(3) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.
(4) Die Internatspflicht gemäß § 21 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes besteht nicht.
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