(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule (§ 1 Abs. 1) ist, dass die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler der Handelsakademie Neusiedl am See oder der Handelsakademie Eisenstadt ist.
(2) Muss eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf sie oder er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.
(3) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere Besuch der Handelsakademie sowie positive Beurteilungen in der Schulnachricht gemäß § 6 Abs. 2.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
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