LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandes-Abfallwirtschaftsplan 1997

Landes-Abfallwirtschaftsplan 1997

In Kraft seit 01. August 1997
Up-to-date

§ 1

§ 1 Vorgaben zur Vermeidung und Verringerung von Abfällen

Zur Vermeidung von Abfällen sowie zur Reduzierung der Mengen und Schadstoffrachten sind folgende Maßnahmen zu setzen:

1. Information und Beratung der Bevölkerung sowie der Betriebe,

2. Aus- und Weiterbildung der Abfallbeauftragten und der Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen,

3. vorbildgebendes Verhalten des öffentlichen Beschaffungswesens,

4. verursachergerechte Müllbehandlungs- und Abfallbehandlungsbeiträge,

5. Einbeziehung der Wirtschaft.

§ 2

§ 2 Vorgaben zur stofflichen und energetischen Verwertung von Abfällen

(1) Folgende Maßnahmen sind zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen stofflichen Verwertung von Abfällen erforderlich:

1. flächendeckende Einführung der getrennten Sammlung von Altstoffen, insbesondere auch von biogenen Abfällen sowie weitgehende Rückführung von getrennt gesammelten Abfallinhaltsstoffen in den Produktionsprozeß und in den biologischen Kreislauf,

2. Errichtung von geeigneten Anlagen zur stofflichen Verwertung von Baurestmassen, Bodenaushub und Abraummaterial.

(2) Die energetische Verwertung von Abfällen hat nach dem jeweiligen Stand der Technik, welche die bestmögliche Energienutzung gewährleistet, zu erfolgen.

§ 3

§ 3 Vorgaben für die sonstige Behandlung von Abfällen

Vor der umweltgerechten Deponierung von nicht vermeidbaren und nicht verwertbaren Abfällen ist durch sonstige Behandlung eine weitgehende Immobilisierung und Inertisierung vorzunehmen.

§ 4

§ 4 Abfallbeseitigungsbereich

Der Abfallbeseitigungsbereich, in dem ein gemeinsames Abfallsammlungs- und Abfallbehandlungsystem besteht, umfaßt das Land Burgenland.

§ 5

§ 5 Standorte der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen

Die bestehenden öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen werden an den nachfolgend angeführten Standorten, die in den als Anlagen 1 bis 8 und 11 enthaltenen Lageplänen ersichtlich gemacht sind, betrieben:

1. die Deponie Nord in der KG Großhöflein, Grundstücke Nr. 6803/1, 6802/2, 6823, 6824, 6825, 6826/2, 2738/3 und 2694 (Anlage 1),

2. der Kompostplatz Großhöflein in der KG Großhöflein, Grundstück Nr. 6803/1 (Anlage 1),

3. die Deponie Mitte in der KG Stoob, Grundstücke Nr. 4609 und 4610 und in der KG Unterfrauenhaid, Grundstücke Nr. 3874/1, 3874/2, 2412/1, 2412/7, 2413, 2414, 2415 und 2417/2 (Anlage 2),

4. Der Kompostplatz Welgersdorf in der KG Welgersdorf, Grundstück Nr. 954 (Anlage 4),

5. das Kompostwerk Oberpullendorf in der KG Mitterpullendorf, Grundstücke Nr. 1951 und 1952 (Anlage 5),

6. der Kompostplatz Eisenstadt in der KG Eisenstadt, Grundstücke Nr. 2485 (Anlage 6),

7. der Kompostplatz Neusiedl am See in der KG Neusiedl am See, Grundstück Nr. 5645 (Anlage 7),

8. der Kompostplatz Andau in der KG Andau, Grundstücke Nr. 2139, 2140/1, 2140/2, 2142, 2143, 2144, 2145, 2146, 2147, 2148, 2149, 2150, 2151, 2152/1, 2152/2, 2153/1, 2153/2, 2154, 2155, 2156, 2157/1, 2157/2, 2158/1, 2158/2, 2159, 2160, 2161, 2162 (Anlage 8),

9. die Abfallbehandlungsanlage der Divitec Projektentwicklungs GmbH für nicht gefährliche Abfälle auf den Grundstücken Nr. 1945, 1946, 1947, 1948, 1949, 1950 und 1951 der KG Mitterpullendorf (Anlage 11).

§ 6

§ 6 Abfallsammelgebiete

Die vier Abfallsammelgebiete umfassen:

1. den politischen Bezirk Neusiedl am See,

2. die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg,

3. den politischen Bezirk Oberpullendorf,

4. die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf.

§ 7

§ 7 Standorte der Abfallumladestationen

Die bestehenden Abfallumladestationen werden an den nachfolgend angeführten Standorten, die in den als Anlage 1, 9 und 10 enthaltenen Lageplänen ersichtlich gemacht sind, betrieben:

1. die Umladestation Gols in der KG Gols, Grundstück Nr. 2947/1 (Anlage 9),

2. die Umladestation Großhöflein in der KG Großhöflein, Grundstücke Nr. 2738/3 und 2694 (Anlage 1)

3. die Umladestation Oberwart in der KG Oberwart, Grundstücke Nr. 20609 und 20611 (Anlage 10).

§ 8

§ 8 Umsetzung der Maßnahmen

(1) Vorgaben gemäß § 1 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen.

(2) Vorgaben gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 sind bis 1.1.2004 umzusetzen.

§ 9

§ 9 Kontrolle

Zur Kontrolle der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist vom Amt der Burgenländischen Landesregierung eine periodisch nachzuführende Abfallstatistik zu erstellen.

§ 10

§ 10 Umsetzung der Richtlinie

Diese Verordnung ergeht in Ausführung der Richtlinie 83/189/EWG der Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. 1983 Nr. L 109, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom 22. März 1988, Abl. 1988 Nr. L 081, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, Abl. 1994 Nr. L 100.

§ 11

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. März 1986, mit der ein Müllplan erlassen wird, Landesamtsblatt für das Burgenland Nr. 82/1986, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2

Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 66/2000)

Anlage 4

Anl. 4

Anlage 5

Anl. 5

Anlage 6

Anl. 6

Anlage 7

Anl. 7

Anlage 8

Anl. 8

Anlage 9

Anl. 9

Anlage 10

Anl. 10

Anlage 11

Anl. 11