(1) Folgende Maßnahmen sind zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen stofflichen Verwertung von Abfällen erforderlich:
1. flächendeckende Einführung der getrennten Sammlung von Altstoffen, insbesondere auch von biogenen Abfällen sowie weitgehende Rückführung von getrennt gesammelten Abfallinhaltsstoffen in den Produktionsprozeß und in den biologischen Kreislauf,
2. Errichtung von geeigneten Anlagen zur stofflichen Verwertung von Baurestmassen, Bodenaushub und Abraummaterial.
(2) Die energetische Verwertung von Abfällen hat nach dem jeweiligen Stand der Technik, welche die bestmögliche Energienutzung gewährleistet, zu erfolgen.
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