Bekämpfung des Kartoffelkrebses
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung des Erregers des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc.).
§ 2
§ 2 Anzeigepflicht
Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. an Kartoffelpflanzen oder -knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
§ 3
§ 3 Befallszone
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (z. B. durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. nicht mehr festgestellt wird.
§ 4
§ 4 Schutzmaßnahmen
Die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen sind so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, ist die das kontaminierte pflanzliche Material beinhaltende Partie vollständig zu vernichten.
§ 5
§ 5
Auf befallenen Flächen darf
1. kein Anbau von Kartoffeln erfolgen und
2. kein zu weiteren Anpflanzung bestimmtes Pflanzenmaterial angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
§ 6
§ 6
(1) In der Sicherheitszone dürfen
1. nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotyp(en) von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. resistent sind sowie
2. Pflanzkartoffeln nicht produziert werden.
(2) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.
§ 7
§ 7 Haltungsverbot
Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. ist verboten.