Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. an Kartoffelpflanzen oder -knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
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