(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die befallene Fläche sowie erforderlichenfalls den daran anschließenden Bereich unter Berücksichtigung seines Schutzbedürfnisses sowie der besonderen örtlichen Gegebenheiten bis zu einer Entfernung von 300 m zusätzlich als Sicherheitszone abzugrenzen.
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn im Zuge einer amtlichen Untersuchung (z. B. durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) auf den befallenen Flächen ein Vorhandensein von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. nicht mehr festgestellt wird.
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