(1) In der Sicherheitszone dürfen
1. nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) nach amtlicher Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellten Pathotyp(en) von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. resistent sind sowie
2. Pflanzkartoffeln nicht produziert werden.
(2) Eine Kartoffelsorte gilt gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobiotikum [Schilb.] Perc. als resistent, wenn sie nach einem Befall durch diesen Erreger keine Neuinfektionen erwarten läßt.
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