LandesrechtBurgenlandVerordnungenHöchsttarife für das Bestattergewerbe

Höchsttarife für das Bestattergewerbe

In Kraft seit 23. November 1995
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Für die in der Anlage 1 und 2 dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage 1 festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Umsatzsteuer ist im Höchsttarif nicht inbegriffen.

(3) Entgelte für Bestattungsleistungen, die in diesem Tarif nicht angeführt sind, dürfen in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe vereinbart werden.

(4) Art und Umfang des Leistungsangebotes der Bestatter umfaßt drei Klassen nach Maßgabe der Leistungsverzeichnisses in der Anlage 2 dieser Verordnung

§ 2

§ 2

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages entstehenden Barauslagen dürfen vom Bestatter gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 3

§ 3

(1) Zu den Ansätzen der Tarifposten 2 und 3 bis 9, 19, 20, 33 und 34 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf

a) ein Zuschlag von höchstens 50 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 12 bis 22 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erbracht werden müssen;

b) ein Zuschlag von höchstens 100 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.

(2) Zu den Ansaätzen der Tarifposten 18, 22 und 23 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf

a) ein Zuschlag von höchstens 35 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 12 Uhr bis 22 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erbracht werden müssen;

b) ein Zuschlag von höchstens 70 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.

(3) Zu den Absätzen der Tarifposten 4 und 7 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf ein Zuschlag entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch von höchstens 100 %, in Rechnung gestellt werden, wenn diese Leistungen nachweislich mit Mehraufwendungen, insbesondere infolge des notwendigen Einsatzes besonderer Beförderungsmittel, Geräten oder mit außergewöhnlichen Erschwernisses, etwa im Hinblick auf den Zustand des Toten, verbunden sind.

§ 4

§ 4

Bei Überführungen im Inland ist zur Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrtstrecke zugrunde zu legen.

§ 5

§ 5

Nur tatsächlich erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine den Tarifposten in der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu stellen.

§ 6

§ 6

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

§ 7

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 10. Juni 1976, LGBl. Nr. 26, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1993, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Tarifpost Arbeitsleistung Höchstbetrag in Euro
I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die Leichenhalle des Sterbeortes
1. Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages 40,55
2. Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der Totenkleidung 35,21
3. a) Waschen 19,21
b) Rasieren 11,74
c) Ankleiden 38,41
4. Einsargen des Toten 26,68
5. Angurten des Toten 9,60
6. Schließen des Sarges
a) einfaches Verschließen 5,34
b) Verkitten und Verschrauben 23,47
c) Verlöten des Metallsargeinsatzes 48,02
7. Überführung des Toten vom Sterbeort in die zum Sterbeort gehörende Leichenhalle (Fahrzeug einschließlich Fahrer und Begleitperson) bis höchstens 3 Kilometer 56,55
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 3,56
8. Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges 9,60
9. Beistellung eines Sanitätssarges (Bergungssarg) 39,48
II. Aufbahrung
10. Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens 12,80
11. Beistellung eines beleuchteten Kreuzes 17,07
12. Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch 7,47
13. Drapierung des Aufbahrungstisches 10,67
14. Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer Beleuchtung pro Stück 5,34
15. Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück 33,08
16. Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei Vorleuchtern 10,67
17. Beistellung von Kranzständern pro Stück 2,13
18. Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus 21,34
19. Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten Leichenhallen für die
erste Klasse 32,01
zweite Klasse 26,68
dritte Klasse 12,80
20. Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die
erste Klasse 32,01
zweite Klasse 26,68
dritte Klasse 14,94
21. Beistellung einer Aufbahrung nach
erster Klasse 410,80
zweiter Klasse 263,55
dritter Klasse 116,30
III. Kondukt und Bestattung
22. Beistellung eines Arrangeurs 35,21
23. Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers 34,14
24. Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger 6,40
25. Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug einschließlich Fahrer)
bis höchstens 3 Kilometer 70,42
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 10,63
26. Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrers) bis höchstens 3 Kilometer 52,28
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 10,63
27. Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder Tragen des Sarges (von der Leichenhalle zum Grab) 27,74
28. Beistellung des Bahrwagens 35,21
29. Beistellung der Tragbahre 9,60
30. Beistellung eines Versenkungsapparates 29,88
31. Beistellung einer Lautsprecheranlage 38,41
32. Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab 27,74
33. Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände 30,94
IV. Überführung im Inland
34. Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum Sterbeort gehörende Leichenhalle (Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer)
pro Kilometer 1,94
Begleitperson pro angefangene halbe Stunde 8,99
Zuschlag bis 40 Kilometer 62,95
Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer 35,21

Anlage 2

Anl. 2 Leistungsverzeichnis

Je nach der bestellten Aufbahrungsklasse sind folgende Leistungen zu erbringen:

Anl. 2 1. Klasse

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, entsprechende Dekoration, 18 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Scheinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände oder Aufbahrung in ausspaliertem Raum (20 Laufmeter Vorhand und Dragerie), Aufbahrungstisch mit Abdecktuch und Draperie, beleuchtetes Kreuz, Baldachin 6 Leuchter, 2 Kandelaber oder Reihenleuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuchter, 18 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände.

Anl. 2 2. Klasse

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, 12 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Schweinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände oder Aufbahrung in ausspaliertem Raum (15 Laufmeter Vorhang und Draperie), Aufbahrungstisch mit Abdecktuch und Draperie, Kreuztuch, 8 Leuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuter, 10 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände.

Anl. 2 3. Klasse

Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, 6 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Scheinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände, Besorgung laut Tarifpost 1 oder Aufbahrungstisch mit Abdecktuch, Kreuztuch, 6 Leuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuter, 2 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände, Besorgung laut Tarifpost 1.