Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Für die in der Anlage 1 und 2 dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage 1 festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Umsatzsteuer ist im Höchsttarif nicht inbegriffen.
(3) Entgelte für Bestattungsleistungen, die in diesem Tarif nicht angeführt sind, dürfen in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe vereinbart werden.
(4) Art und Umfang des Leistungsangebotes der Bestatter umfaßt drei Klassen nach Maßgabe der Leistungsverzeichnisses in der Anlage 2 dieser Verordnung
§ 2
§ 2
Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages entstehenden Barauslagen dürfen vom Bestatter gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 3
§ 3
(1) Zu den Ansätzen der Tarifposten 2 und 3 bis 9, 19, 20, 33 und 34 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf
a) ein Zuschlag von höchstens 50 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 12 bis 22 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erbracht werden müssen;
b) ein Zuschlag von höchstens 100 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.
(2) Zu den Ansaätzen der Tarifposten 18, 22 und 23 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf
a) ein Zuschlag von höchstens 35 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 12 Uhr bis 22 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erbracht werden müssen;
b) ein Zuschlag von höchstens 70 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.
(3) Zu den Absätzen der Tarifposten 4 und 7 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf ein Zuschlag entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch von höchstens 100 %, in Rechnung gestellt werden, wenn diese Leistungen nachweislich mit Mehraufwendungen, insbesondere infolge des notwendigen Einsatzes besonderer Beförderungsmittel, Geräten oder mit außergewöhnlichen Erschwernisses, etwa im Hinblick auf den Zustand des Toten, verbunden sind.
§ 4
§ 4
Bei Überführungen im Inland ist zur Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrtstrecke zugrunde zu legen.
§ 5
§ 5
Nur tatsächlich erbrachte Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden. Der Bestatter hat dem Auftraggeber über diese Leistungen eine den Tarifposten in der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechende Rechnung zu stellen.
§ 6
§ 6
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§ 7
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 10. Juni 1976, LGBl. Nr. 26, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1993, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Tarifpost | Arbeitsleistung | Höchstbetrag in Euro | |||
I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die Leichenhalle des Sterbeortes | |||||
1. | Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages | 40,55 | |||
2. | Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der Totenkleidung | 35,21 | |||
3. | a) Waschen | 19,21 | |||
b) Rasieren | 11,74 | ||||
c) Ankleiden | 38,41 | ||||
4. | Einsargen des Toten | 26,68 | |||
5. | Angurten des Toten | 9,60 | |||
6. | Schließen des Sarges | ||||
a) einfaches Verschließen | 5,34 | ||||
b) Verkitten und Verschrauben | 23,47 | ||||
c) Verlöten des Metallsargeinsatzes | 48,02 | ||||
7. | Überführung des Toten vom Sterbeort in die zum Sterbeort gehörende Leichenhalle (Fahrzeug einschließlich Fahrer und Begleitperson) bis höchstens 3 Kilometer | 56,55 | |||
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer | 3,56 | ||||
8. | Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges | 9,60 | |||
9. | Beistellung eines Sanitätssarges (Bergungssarg) | 39,48 | |||
II. Aufbahrung | |||||
10. | Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens | 12,80 | |||
11. | Beistellung eines beleuchteten Kreuzes | 17,07 | |||
12. | Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch | 7,47 | |||
13. | Drapierung des Aufbahrungstisches | 10,67 | |||
14. | Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer Beleuchtung pro Stück | 5,34 | |||
15. | Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück | 33,08 | |||
16. | Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei Vorleuchtern | 10,67 | |||
17. | Beistellung von Kranzständern pro Stück | 2,13 | |||
18. | Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus | 21,34 | |||
19. | Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten Leichenhallen für die | ||||
erste Klasse | 32,01 | ||||
zweite Klasse | 26,68 | ||||
dritte Klasse | 12,80 | ||||
20. | Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die | ||||
erste Klasse | 32,01 | ||||
zweite Klasse | 26,68 | ||||
dritte Klasse | 14,94 | ||||
21. | Beistellung einer Aufbahrung nach | ||||
erster Klasse | 410,80 | ||||
zweiter Klasse | 263,55 | ||||
dritter Klasse | 116,30 | ||||
III. Kondukt und Bestattung | |||||
22. | Beistellung eines Arrangeurs | 35,21 | |||
23. | Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers | 34,14 | |||
24. | Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger | 6,40 | |||
25. | Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug einschließlich Fahrer) | ||||
bis höchstens 3 Kilometer | 70,42 | ||||
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer | 10,63 | ||||
26. | Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrers) bis höchstens 3 Kilometer | 52,28 | |||
Zuschlag für jeden weiteren Kilometer | 10,63 | ||||
27. | Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder Tragen des Sarges (von der Leichenhalle zum Grab) | 27,74 | |||
28. | Beistellung des Bahrwagens | 35,21 | |||
29. | Beistellung der Tragbahre | 9,60 | |||
30. | Beistellung eines Versenkungsapparates | 29,88 | |||
31. | Beistellung einer Lautsprecheranlage | 38,41 | |||
32. | Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab | 27,74 | |||
33. | Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände | 30,94 | |||
IV. Überführung im Inland | |||||
34. | Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum Sterbeort gehörende Leichenhalle (Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer) | ||||
pro Kilometer | 1,94 | ||||
Begleitperson pro angefangene halbe Stunde | 8,99 | ||||
Zuschlag bis 40 Kilometer | 62,95 | ||||
Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer | 35,21 | ||||
Anlage 2
Anl. 2 Leistungsverzeichnis
Je nach der bestellten Aufbahrungsklasse sind folgende Leistungen zu erbringen:
Anl. 2 1. Klasse
Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, entsprechende Dekoration, 18 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Scheinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände oder Aufbahrung in ausspaliertem Raum (20 Laufmeter Vorhand und Dragerie), Aufbahrungstisch mit Abdecktuch und Draperie, beleuchtetes Kreuz, Baldachin 6 Leuchter, 2 Kandelaber oder Reihenleuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuchter, 18 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände.
Anl. 2 2. Klasse
Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, 12 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Schweinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände oder Aufbahrung in ausspaliertem Raum (15 Laufmeter Vorhang und Draperie), Aufbahrungstisch mit Abdecktuch und Draperie, Kreuztuch, 8 Leuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuter, 10 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände.
Anl. 2 3. Klasse
Aufbahrung in neuzeitlich ausgestatteter Leichenhalle, 6 Lichtquellen, die verschiedener Art sein können (Kandelaber, Scheinwerfer, Leuchter, Wandleuchten usw.), Aufbahrungstisch bzw. umkleideter Bahrwagen, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände, Besorgung laut Tarifpost 1 oder Aufbahrungstisch mit Abdecktuch, Kreuztuch, 6 Leuchter, Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und 2 Vorleuter, 2 Kranzständer, Zubringung, Abräumung und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände, Besorgung laut Tarifpost 1.