(1) Zu den Ansätzen der Tarifposten 2 und 3 bis 9, 19, 20, 33 und 34 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf
a) ein Zuschlag von höchstens 50 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 12 bis 22 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erbracht werden müssen;
b) ein Zuschlag von höchstens 100 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.
(2) Zu den Ansaätzen der Tarifposten 18, 22 und 23 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf
a) ein Zuschlag von höchstens 35 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 12 Uhr bis 22 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erbracht werden müssen;
b) ein Zuschlag von höchstens 70 % in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistungen zur Nachtzeit, das ist von 22 bis 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erbracht werden müssen.
(3) Zu den Absätzen der Tarifposten 4 und 7 in der Anlage 1 dieser Verordnung darf ein Zuschlag entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch von höchstens 100 %, in Rechnung gestellt werden, wenn diese Leistungen nachweislich mit Mehraufwendungen, insbesondere infolge des notwendigen Einsatzes besonderer Beförderungsmittel, Geräten oder mit außergewöhnlichen Erschwernisses, etwa im Hinblick auf den Zustand des Toten, verbunden sind.
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