(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 10. Juni 1976, LGBl. Nr. 26, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1993, außer Kraft.
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