(1) Für die in der Anlage 1 und 2 dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Bestattergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage 1 festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Umsatzsteuer ist im Höchsttarif nicht inbegriffen.
(3) Entgelte für Bestattungsleistungen, die in diesem Tarif nicht angeführt sind, dürfen in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe vereinbart werden.
(4) Art und Umfang des Leistungsangebotes der Bestatter umfaßt drei Klassen nach Maßgabe der Leistungsverzeichnisses in der Anlage 2 dieser Verordnung
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