LandesrechtBurgenlandVerordnungenAufwandsentschädigung der Gemeindemandatare der Freistadt Rust

Aufwandsentschädigung der Gemeindemandatare der Freistadt Rust

In Kraft seit 01. Juli 1993
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates der Freistadt Rust.

§ 2

§ 2 Entschädigung

(1) Der Mindestsatz der Entschädigung für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters der Freistadt Rust beträgt 41 vH der einem Mitglied des Burgenländischen Landtages gebührenden jährlichen Bezüge und Sonderzahlungen.

(2) Die Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines ersten Vizebürgermeisters hat mindestens 40 vH und die Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines zweiten Vizebürgermeisters mindestens 25 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters zu betragen.

(3) Die Entschädigung des Mitgliedes des Stadtsenates beträgt mindestens 20 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.

(4) Der Mindestsatz für die Entschädigung eines als Kassenführer bestellten Mitgliedes des Gemeinderates beträgt 15 vH und der Mindestsatz für die Entschädigung eines mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedes des Gemeinderates beträgt 10 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.

(5) Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 4 kann über Beschluß des Gemeinderates in 12 oder 14 Teilbeträgen erfolgen.

(6) Bei der Errechnung der Mindestsätze der Entschädigung gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Beträge auf volle Schilling aufzurunden.

§ 3

§ 3 Sitzungsgeld

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse gebührt - sofern diese nicht eine laufende Entschädigung nach § 2 erhalten - für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld.

(2) Das Sitzungsgeld für Sitzungen des Gemeinderates beträgt pro Sitzung S 300,--.

(3) Das Sitzungsgeld kann auch in Form eines jährlichen oder monatlichen Pauschales gewährt werden. Das Pauschale für Sitzungen des Gemeinderates darf der Betrag von monatlich S 600,-- nicht übersteigen. Sofern am 31. Oktober des jeweiligen Jahres feststeht, daß in den vergangenen zwölf Monaten das Sitzungsgeld nach Abs. 2 den Pauschalbetrag übersteigt, ist dem Anspruchsberechtigten die Differenz auszuzahlen.

(4) Das Sitzungsgeld hat als Pauschalersatz für Barauslagen und entgangenen Arbeitsverdienst zu gelten. Mitgliedern des Gemeinderates, die bei der jeweils anberaumten Sitzung nicht bei der Beratung bzw. Beschlußfassung über die gesamten Tagesordnungspunkte mitgewirkt haben, gebührt kein Sitzungsgeld. Ein in Form eines Pauschales gewährtes Sitzungsgeld ist in diesem Fall um den in Abs. 2 genannten Betrag zu kürzen.

(5) Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß für Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse.

§ 4

§ 4 Reisekosten

(1) Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren den Gemeindemandataren außer dem Ersatz der Baurauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die nach der jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift einem Beamten der Freistadt Rust der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1, zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.

(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung von Dienstreisen, deren Zielort im Burgenland bzw. nicht mehr als 100 Straßenkilometer von der burgenländischen Landesgrenze entfernt liegt, erhalten die Gemeindemandatare anstelle der Barauslagen für ein Massenbeförderungsmittel eine besondere Entschädigung (Kilometergeld). Die Höhe der besonderen Entschädigung bestimmt sich nach der jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift für Beamten der Freistadt Rust.

(3) Die Reisekosten gemäß Abs. 1 und 2 können auf Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines Pauschales gewährt werden.