(1) Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren den Gemeindemandataren außer dem Ersatz der Baurauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die nach der jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift einem Beamten der Freistadt Rust der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1, zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.
(2) Für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zur Durchführung von Dienstreisen, deren Zielort im Burgenland bzw. nicht mehr als 100 Straßenkilometer von der burgenländischen Landesgrenze entfernt liegt, erhalten die Gemeindemandatare anstelle der Barauslagen für ein Massenbeförderungsmittel eine besondere Entschädigung (Kilometergeld). Die Höhe der besonderen Entschädigung bestimmt sich nach der jeweils in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift für Beamten der Freistadt Rust.
(3) Die Reisekosten gemäß Abs. 1 und 2 können auf Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines Pauschales gewährt werden.
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