(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse gebührt - sofern diese nicht eine laufende Entschädigung nach § 2 erhalten - für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld.
(2) Das Sitzungsgeld für Sitzungen des Gemeinderates beträgt pro Sitzung S 300,--.
(3) Das Sitzungsgeld kann auch in Form eines jährlichen oder monatlichen Pauschales gewährt werden. Das Pauschale für Sitzungen des Gemeinderates darf der Betrag von monatlich S 600,-- nicht übersteigen. Sofern am 31. Oktober des jeweiligen Jahres feststeht, daß in den vergangenen zwölf Monaten das Sitzungsgeld nach Abs. 2 den Pauschalbetrag übersteigt, ist dem Anspruchsberechtigten die Differenz auszuzahlen.
(4) Das Sitzungsgeld hat als Pauschalersatz für Barauslagen und entgangenen Arbeitsverdienst zu gelten. Mitgliedern des Gemeinderates, die bei der jeweils anberaumten Sitzung nicht bei der Beratung bzw. Beschlußfassung über die gesamten Tagesordnungspunkte mitgewirkt haben, gebührt kein Sitzungsgeld. Ein in Form eines Pauschales gewährtes Sitzungsgeld ist in diesem Fall um den in Abs. 2 genannten Betrag zu kürzen.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß für Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse.
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