(1) Der Mindestsatz der Entschädigung für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters der Freistadt Rust beträgt 41 vH der einem Mitglied des Burgenländischen Landtages gebührenden jährlichen Bezüge und Sonderzahlungen.
(2) Die Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines ersten Vizebürgermeisters hat mindestens 40 vH und die Entschädigung für die Ausübung des Amtes eines zweiten Vizebürgermeisters mindestens 25 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters zu betragen.
(3) Die Entschädigung des Mitgliedes des Stadtsenates beträgt mindestens 20 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.
(4) Der Mindestsatz für die Entschädigung eines als Kassenführer bestellten Mitgliedes des Gemeinderates beträgt 15 vH und der Mindestsatz für die Entschädigung eines mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedes des Gemeinderates beträgt 10 vH der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.
(5) Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 4 kann über Beschluß des Gemeinderates in 12 oder 14 Teilbeträgen erfolgen.
(6) Bei der Errechnung der Mindestsätze der Entschädigung gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Beträge auf volle Schilling aufzurunden.
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