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Kennzeichnungs-Verordnung

In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date

§ 1

§ 1 Kennzeichnung

(1) Exemplare von Arten, die im Anhang I oder II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens angeführt sind, sind von der Behörde mit vernieteten Fußringen aus einer Leichtmetallegierung oder mit geeigneten elektronischen Kennzeichnungen (Mikrochips) zu kennzeichnen.

(2) Die Fußringe sind nur für Exemplare von Vogelarten zu verwenden. Anstelle der Fußringe können auch elektronische Kennzeichnungen verwendet werden.

(3) Die Fußringe zur Kennzeichnung von Exemplaren von Vogelarten haben an der Außenseite eingestanzt die Buchstaben B-WAA sowie eine Größenbezeichnung für den jeweiligen Ringdurchmesser und eine fortlaufende Nummer aufzuweisen. Die Größenbezeichnung lautet bei einem Ringdurchmesser von 4 mm A, 9 mm 1 H, 20 mm 1 B, 4,5 mm B, 10 mm F, 22 mm 1 C, 5 mm C, 12 mm G, 25 mm 1 D, 6 mm D, 14 mm H, 27 mm 1 E, 7 mm 1 G, 16 mm I, 30 mm 1 F, 8 mm E, 18 mm 1 A,

(4) Die elektronischen Kennzeichnungen haben die Buchstaben B-WAA und eine fortlaufende Buchstaben-Zahlenkombination aufzuweisen.

(5) Die fachgerechte Einpflanzung (Implantation) elektronischer Kennzeichnungen hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.

§ 2

§ 2 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht des § 1 sind:

a) Exemplare der in der Anlage A angeführten Vogelarten. Die Anlage A bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

b) Exemplare, die bereits mit einem Fußring, einer elektronischen Kennzeichnung oder einer anderen Kennzeichnungsart (Tätowierung, Einbrennen, Ohrclips, Fußabdruck u.a.m.) nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen von einem anderen Land oder mit einer bei einem Verein üblicherweise verwendeten Kennzeichnung, die geeignet ist, die Herkunft des Exemplares einwandfrei zu dokumentieren, versehen sind.

(2) Zum Nachweis eienr elektronischen Kennzeichnung gem. Abs. 1 lit. b hat der Einschreiter (Eigentümer oder Halter des Exemplares) der Behörde ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung zu stellen.

§ 3

§ 3 Meldepflicht

(1) Der Verlust oder die Beschädigung der Kennzeichnung ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall des Verlustes eines Exemplares durch Verstoßen.

(2) Bei Verenden eines Exemplares ist die Kennzeichnung der Landesregierung zurückzustellen.

(3) Die Überlassung eines Exemplares an einen anderen berechtigten Halter ist unter Angabe der fortlaufenden Nummer der Kennzeichnung sowie des Namens und der Anschrift des neuen Halters der Landesregierung anzuzeigen.

§ 4

§ 4 Kostenersatz

Die Landesregierung hat dem Einschreiter des zu kennzeichnenden Exemplares den Ersatz der Kosten für die Fußringe bzw. die elektronische Kennzeichnung (Mikorchips), die von der Behörde beigestellt werden, vorzuschreiben.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem 1. des der Verlautbarung nachfolgenden Monats in Kraft.