(1) Exemplare von Arten, die im Anhang I oder II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens angeführt sind, sind von der Behörde mit vernieteten Fußringen aus einer Leichtmetallegierung oder mit geeigneten elektronischen Kennzeichnungen (Mikrochips) zu kennzeichnen.
(2) Die Fußringe sind nur für Exemplare von Vogelarten zu verwenden. Anstelle der Fußringe können auch elektronische Kennzeichnungen verwendet werden.
(3) Die Fußringe zur Kennzeichnung von Exemplaren von Vogelarten haben an der Außenseite eingestanzt die Buchstaben B-WAA sowie eine Größenbezeichnung für den jeweiligen Ringdurchmesser und eine fortlaufende Nummer aufzuweisen. Die Größenbezeichnung lautet bei einem Ringdurchmesser von 4 mm A, 9 mm 1 H, 20 mm 1 B, 4,5 mm B, 10 mm F, 22 mm 1 C, 5 mm C, 12 mm G, 25 mm 1 D, 6 mm D, 14 mm H, 27 mm 1 E, 7 mm 1 G, 16 mm I, 30 mm 1 F, 8 mm E, 18 mm 1 A,
(4) Die elektronischen Kennzeichnungen haben die Buchstaben B-WAA und eine fortlaufende Buchstaben-Zahlenkombination aufzuweisen.
(5) Die fachgerechte Einpflanzung (Implantation) elektronischer Kennzeichnungen hat durch einen Tierarzt zu erfolgen.
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