(1) Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht des § 1 sind:
a) Exemplare der in der Anlage A angeführten Vogelarten. Die Anlage A bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
b) Exemplare, die bereits mit einem Fußring, einer elektronischen Kennzeichnung oder einer anderen Kennzeichnungsart (Tätowierung, Einbrennen, Ohrclips, Fußabdruck u.a.m.) nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen von einem anderen Land oder mit einer bei einem Verein üblicherweise verwendeten Kennzeichnung, die geeignet ist, die Herkunft des Exemplares einwandfrei zu dokumentieren, versehen sind.
(2) Zum Nachweis eienr elektronischen Kennzeichnung gem. Abs. 1 lit. b hat der Einschreiter (Eigentümer oder Halter des Exemplares) der Behörde ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung zu stellen.
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