(1) Der Verlust oder die Beschädigung der Kennzeichnung ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall des Verlustes eines Exemplares durch Verstoßen.
(2) Bei Verenden eines Exemplares ist die Kennzeichnung der Landesregierung zurückzustellen.
(3) Die Überlassung eines Exemplares an einen anderen berechtigten Halter ist unter Angabe der fortlaufenden Nummer der Kennzeichnung sowie des Namens und der Anschrift des neuen Halters der Landesregierung anzuzeigen.
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