Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das im Eigentum des Landes Burgenland und der Republik Österreich stehende Gebiet zwischen der Lafnitz und dem Stögerbach in der KG Wolfau wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist jeder Eingriff, der die Ursprünglichkeit der Natur, den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt oder das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigen könnte oder der Erhaltung des Schutzgebietes zuwiederläuft verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwähr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen, Gewässer samt Anlagen zu verändern, Kulturumwandlungen vorzunehmen und solche Maßnahmen zu setzten, die geeignet sind, diesen Zustand zu gefährden (Abbrennen, Düngen und dergleichen);
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen;
c) wildwachsende Pflanzen der geschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
d) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
e) Bauvorhaben aller Art zu errichten, Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
f) zu zelten oder zu lagern;
g) Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern;
h) Lärm zu erregen, der geeignet sein kann, Tiere zu beunruhigen;
i) das Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für diese Fahrzeuge vorgesehenen Wege und Parkplätze zu befahren und derartige Fahrzeuge abzustellen; das Abstellen von Wohnwagen ist nur auf der Parkfläche und nur kurzfristig gestattet;
j) das Gebiet außerhalb der markierten Wege zu begehen oder mit Fahrrädern zu befahren.
§ 3
§ 3
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung und nach Maßgabe eines Managementplanes (§ 4) erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen wird durch diese Verordnung nicht berührt; die Anlage von Wildäckern, Futter-, Wasser- und Leckstellen, Futtervorratslager und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.
§ 4
§ 4
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
a) den Schutzzweck soweit als möglich zu wahren oder
b) sicherzustellen, daß der Eingriff nur zu dem Zweck, den der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen.
(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhaltung der geschützten Biotopausstattung als Voraussetzung für möglichst naturnahe Standorts- bzw. Lebensraumverhältnisse von Flora und Fauna und deren Lebensgemeinschaften) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
§ 5
§ 5
Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 49-1990 AnlagePDF