(1) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung und nach Maßgabe eines Managementplanes (§ 4) erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen wird durch diese Verordnung nicht berührt; die Anlage von Wildäckern, Futter-, Wasser- und Leckstellen, Futtervorratslager und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.
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