(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist jeder Eingriff, der die Ursprünglichkeit der Natur, den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt oder das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigen könnte oder der Erhaltung des Schutzgebietes zuwiederläuft verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwähr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen, Gewässer samt Anlagen zu verändern, Kulturumwandlungen vorzunehmen und solche Maßnahmen zu setzten, die geeignet sind, diesen Zustand zu gefährden (Abbrennen, Düngen und dergleichen);
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen;
c) wildwachsende Pflanzen der geschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
d) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
e) Bauvorhaben aller Art zu errichten, Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
f) zu zelten oder zu lagern;
g) Schutt, Müll oder Abfälle aller Art abzulagern;
h) Lärm zu erregen, der geeignet sein kann, Tiere zu beunruhigen;
i) das Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für diese Fahrzeuge vorgesehenen Wege und Parkplätze zu befahren und derartige Fahrzeuge abzustellen; das Abstellen von Wohnwagen ist nur auf der Parkfläche und nur kurzfristig gestattet;
j) das Gebiet außerhalb der markierten Wege zu begehen oder mit Fahrrädern zu befahren.
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