(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
a) den Schutzzweck soweit als möglich zu wahren oder
b) sicherzustellen, daß der Eingriff nur zu dem Zweck, den der Antragsteller geltend macht und nur unter den Voraussetzungen erfolgt, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dienen.
(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhaltung der geschützten Biotopausstattung als Voraussetzung für möglichst naturnahe Standorts- bzw. Lebensraumverhältnisse von Flora und Fauna und deren Lebensgemeinschaften) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung oder Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.
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