Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Wasserverbände “Unteres Lafnitztal” und “Unteres Raabtal” in den Katastralgemeinden Heiligenkreuz im Lafnitztal und Wallendorf wird - unbeschadet bestehender Rechte -das im § 2 beschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
§ 2
Die Grenze des Grundwasserschongebietes verläuft wie folgt:
Beginnend von der Bundesstraße 307 von der Kreuzung westlich Heiligenkreuz im Lafnitztal entlang der neuen Straße nach Süden in Richtung Mogersdorf bis zur neuen Lafnitzbrücke bei der Kläranlage und von hier aus entlang des Südufers der (bereits teilweise regulierten) Lafnitz bis zu jenem Fahrweg, der von Wallendorf kommt.
Diesen Fahrweg entlang führt die Schongebietsgrenze in südliche Richtung nach Wallendorf, weiter über die Kapelle entlang der nach Süden ansteigenden Straße im Ort bis zur Kreuzung beim Denkmal, von hier nach Westen und die Straße entlang auf den Langberg bis zur Kote 335 (Gemeindegrenze Mogersdorf - Weichselbaum).
on Kote 335 verläuft die Grenze die Straße weiter nach Westen über Krobotek bis zur Kreuzung beim Potschenberg. Von dieser Kreuzung, bei der auch die Straße von Daxenberg einmündet, geht die Grenze die Straße des Potschenberges entlang nach Osten, verläßt bei der ersten großen zum Teil schwingenden Kurve die Straße und führt geradlinig ins Tal zu dem rund 250 m südlich des Götziberges befindlichen Gebäude; von hier geradlinig auf den Götziberg (286 m) und weiter in nordöstlicher Richtung bis zu jenem Punkt, in dem die Gemeindegrenze Eltendorf - Weichselbaum die zur Lafnitz führende Straße (Rosendorf-Eltendorf) schneidet; von diesem Punkt an der Straße verläuft die Grenze entlang der Straße nach Norden bis ca. 100 m südlich einer Brücke (Kote 230), von wo sie einem Fahrweg in östlicher und nordöstlicher Richtung bis zum Südufer der Lafnitz folgt und von hier nach Osten bis zur Gemeindegrenze verläuft. Von diesem südlich der Lafnitz gelegenen Punkt verläuft die Grenze entlang der Gemeindegrenze nach Norden bis zur Bundesstraße 307, diese überquerend die Gemeindegrenze weiter bis unter den Hochkogel und weiter nach Osten zum Heidenberg und den Fahrweg nach Süden bis zur Wegkreuzung (ca. 500 m nordöstlich von Neuberg), wo die Gemeindegrenze verlassen wird. Von dieser Kreuzung geht die Schongebietsgrenze in südöstlicher Richtung einen Fahrweg entlang, der nach rund 500 m bei einem Gehöft nach Süden schwingt und nach weiteren rund 500 m im spitzen Winkel an einen Forstweg stößt (ca. 400 m nordöstlich Kote 281). Diesem Forstweg folgt die Grenze in östlicher Richtung rund 400 m bis zu einer Forstwegkreuzung, von wo sie - 90 Grad nach Südwesten schwenkend - dem Forstweg bis zur Kote 256 folgt (Herrschaftswald) und von dort entlang des Forstweges nach Osten bzw. Südosten bis zum Waldrand verläuft, diesen in südwestlicher Richtung bis zum Fahrweg verfolgend, der vom Sportplatz Heiligenkreuz kommt.
Diesem Fahrweg folgt die Grneze nach Osten bis zur Sportplatzauffahrt, diese nach Süden bis zur Bundesstraße 307 und von hier nach Osten bis zum Ausgangspunkt bei der Abzweigung der neuen Straße in Richtung Mogersdorf.
§ 3
§ 3
Innerhalb des Grundewasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Abänderung oder Auflassung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung,
b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmitteln oder sonstigen grundwassergefährdenden Stoffen dienen, sofern die Lagerungen nicht in höchstens 200 l fassenden Stahlfässern oder in sonstigen unzerbrechlichen und entsprechend geeigneten Lagerbehältern in einer Menge bis insgesamt 800 l so erfolgen, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist,
c) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, die die Beseitigung von Abfallstoffen (z. B. Haus- und Gewerbemüll, Schlacke, Schutt, Klärschlamm, Jauche und dergleichen) dienen,
d) die Durchführung unterirdischer Sprengungen, sämtlicher Bohrungen sowie alle baubedingten Abgrabungen, sofern sich diese auf eine Tiefe von mehr als 2 m unter Geländeoberkante erstrecken,
e) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Camping- und Mobilheimplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen,
f) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Beregnungs-, Entwässerungs- und Versickerungsanlagen, sowie die Ein-, Durch- und Ableitung von Abwässern jedweder Art,
g) die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle, die Wassermenge (die Höhe des Wasserstandes), die Sohl- bzw. Uferausbildung fließender oder stehender Gewässer verändern,
h) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrsflächen,
i) die Lagerung, Verwendung und Beförderung von radioaktiven
Stoffen.
§ 4
§ 4
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder dergleichen sowie von radioaktiven Stoffen ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 5
§ 5
Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte 1 : 50.000) planlich dargestellt. Soweit Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenze angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen innerhalb des Schongebietes. Die neue Straße Heiligenkreuz-Mogersdorf sowie die Lafnitzregulierung ist im vorliegenden Kartenwerk noch nicht eingetragen; die Schongebietsgrenze hat sich an den Verlauf dieser Bauwerke zu halten.
§ 6
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.