Innerhalb des Grundewasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Abänderung oder Auflassung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung,
b) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmitteln oder sonstigen grundwassergefährdenden Stoffen dienen, sofern die Lagerungen nicht in höchstens 200 l fassenden Stahlfässern oder in sonstigen unzerbrechlichen und entsprechend geeigneten Lagerbehältern in einer Menge bis insgesamt 800 l so erfolgen, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist,
c) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, die die Beseitigung von Abfallstoffen (z. B. Haus- und Gewerbemüll, Schlacke, Schutt, Klärschlamm, Jauche und dergleichen) dienen,
d) die Durchführung unterirdischer Sprengungen, sämtlicher Bohrungen sowie alle baubedingten Abgrabungen, sofern sich diese auf eine Tiefe von mehr als 2 m unter Geländeoberkante erstrecken,
e) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Camping- und Mobilheimplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen,
f) die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Beregnungs-, Entwässerungs- und Versickerungsanlagen, sowie die Ein-, Durch- und Ableitung von Abwässern jedweder Art,
g) die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder sonstigen Nutzung von Quellen oder Grundwasser und alle Maßnahmen die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle, die Wassermenge (die Höhe des Wasserstandes), die Sohl- bzw. Uferausbildung fließender oder stehender Gewässer verändern,
h) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrsflächen,
i) die Lagerung, Verwendung und Beförderung von radioaktiven
Stoffen.
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