LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchiffahrt auf einer Teilfläche des Neusiedler Sees, Verbot

Schiffahrt auf einer Teilfläche des Neusiedler Sees, Verbot

In Kraft seit 02. Dezember 1988
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Auf der im Abs. 2 näher bezeichneten Teilfläche des Neusiedlersees ist die Schiffahrt verboten.

(2) Die Grenze der Teilfläche (Abs. 1) verläuft vom Grenzpunkt B null (KG. Illmitz) der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze entlang dieser Grenze in südlicher Richtung zum Grenzpunkt A 80 (KG. Illmitz), sodann in südöstlicher Richtung zum Grenzpunkt A 79 (KG. Apetlon), weiter in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze mit dem Ostufer des Neusiedlersees (Grenzpunkt A 1 - KG. Apetlon), sodann in nordwestlicher Richtung entlang des Ufers bis zum Meßpunkt I 1 (KG. Illmitz); die nördliche Grenze bildet die Verbindung des Grenzpunktes B null mit dem Meßpunkt I 1.

(3) Der Verlauf der im Abs. 2 beschriebenen Grenze wird in der Anlage durch einen Plan dargestellt.

§ 2

§ 2

Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:

1. Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schiffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Grenzmarkierung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station am Neusiedlersee;

2. Fahrzeuge der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres;

3. Fahrzeuge des Rettungsdienstes und des Feuerlöschdienstes sowie die im Falle der Not verwendeten Fahrzeuge;

4. die beim Schiffschnitt verwendeten Fahrzeuge;

5. die bei Ausübung der Berufsfischerei und der Jagd verwendeten Fahrzeuge.

§ 3

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 40 des Schiffahrtspolizeigesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 4

§ 4

Die Verordnung ist durch die Schiffahrtszeichen A.1. und F. die Anlage 2 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 531/1991, kundzumachen und tritt mit deren Anbringung in Kraft.

Anlage

Anl. 1