(1) Auf der im Abs. 2 näher bezeichneten Teilfläche des Neusiedlersees ist die Schiffahrt verboten.
(2) Die Grenze der Teilfläche (Abs. 1) verläuft vom Grenzpunkt B null (KG. Illmitz) der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze entlang dieser Grenze in südlicher Richtung zum Grenzpunkt A 80 (KG. Illmitz), sodann in südöstlicher Richtung zum Grenzpunkt A 79 (KG. Apetlon), weiter in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Staatsgrenze mit dem Ostufer des Neusiedlersees (Grenzpunkt A 1 - KG. Apetlon), sodann in nordwestlicher Richtung entlang des Ufers bis zum Meßpunkt I 1 (KG. Illmitz); die nördliche Grenze bildet die Verbindung des Grenzpunktes B null mit dem Meßpunkt I 1.
(3) Der Verlauf der im Abs. 2 beschriebenen Grenze wird in der Anlage durch einen Plan dargestellt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise