Die Verordnung ist durch die Schiffahrtszeichen A.1. und F. die Anlage 2 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 531/1991, kundzumachen und tritt mit deren Anbringung in Kraft.
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