Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:
1. Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schiffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Grenzmarkierung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station am Neusiedlersee;
2. Fahrzeuge der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres;
3. Fahrzeuge des Rettungsdienstes und des Feuerlöschdienstes sowie die im Falle der Not verwendeten Fahrzeuge;
4. die beim Schiffschnitt verwendeten Fahrzeuge;
5. die bei Ausübung der Berufsfischerei und der Jagd verwendeten Fahrzeuge.
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