Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Am Sitze der landwirtschaftlichen Fachschule Oberpullendorf wird für die Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ eine öffentliche landwirtschaftliche Berufsschule mit der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf“ errichtet.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf wird der landwirtschaftlichen Fachschule Oberpullendorf angeschlossen.
§ 2
§ 2
(1) Die landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf ist lehrgangsmäßig in drei Schulstufen zu führen, wobei jeder Schulstufe - wenn es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Jeder Lehrgang ist in einer Dauer von acht Wochen mit 280 Unterrichtsstunden je Lehrgang zu führen.
§ 3
§ 3
Für den Fall, daß bei einem Lehrgang die Schülerzahl unter der in § 13 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes festgelegten Mindestzahl liegt, ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch der 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. d dieses Gesetzes zu erfüllen.
§ 4
§ 4
Der Bestand der Landwirtschaftlichen Berufsschule Oberpullendorf wird mit dem Schuljahr 1988/89 befristet.