(1) Am Sitze der landwirtschaftlichen Fachschule Oberpullendorf wird für die Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ eine öffentliche landwirtschaftliche Berufsschule mit der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf“ errichtet.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsschule Oberpullendorf wird der landwirtschaftlichen Fachschule Oberpullendorf angeschlossen.
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