Für den Fall, daß bei einem Lehrgang die Schülerzahl unter der in § 13 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes festgelegten Mindestzahl liegt, ist die Berufsschulpflicht durch den Besuch der 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 Abs. 4 lit. d dieses Gesetzes zu erfüllen.
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