LandesrechtBurgenlandVerordnungenLichtbildausweis für die Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission

Lichtbildausweis für die Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission

In Kraft seit 06. März 1981
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Landesregierung hat den gemäß der Vereinbarung LGBl. Nr. 31/1980 bestellten Mitgliedern der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder für ihre Tätigkeit im Land Burgenland einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.

(2) Die Ausweise sind aus grünem Ausweisleinen in der Größe von ca. 15 cm x 10,5 cm herzustellen und entsprechend der Anlage zu gestalten.

(3) Die Kommissionsmitglieder haben Ihre Lichtbildausweise anläßlich der persönlichen Übernahme zu unterfertigen.

§ 2

§ 2

(1) Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber des Ausweises nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen die Vollständigkeit oder Echtheit des Lichtbildausweises in Frage stellen.

(2) Der Inhaber des ungültig gewordenen Ausweises hat bei der Landesregierung unverzüglich die Ausstellung eines neuen Lichtbildausweises oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.

§ 3

§ 3

(1) Die Kommissionsmitglieder haben sich bei Ihrer Tätigkeit den Behörden oder Weinbautreibenden mit dem Lichtbildausweis unaufgefordert auszuweisen.

(2) Jedes Kommissionsmitglied hat den Lichtbildausweis bei vorzeitiger Endigung der Mitgliedschaft in der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder oder nach Ablauf der Funktionsperiode unverzüglich der Landesregierung abzugeben.