(1) Die Kommissionsmitglieder haben sich bei Ihrer Tätigkeit den Behörden oder Weinbautreibenden mit dem Lichtbildausweis unaufgefordert auszuweisen.
(2) Jedes Kommissionsmitglied hat den Lichtbildausweis bei vorzeitiger Endigung der Mitgliedschaft in der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder oder nach Ablauf der Funktionsperiode unverzüglich der Landesregierung abzugeben.
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