(1) Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber des Ausweises nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen die Vollständigkeit oder Echtheit des Lichtbildausweises in Frage stellen.
(2) Der Inhaber des ungültig gewordenen Ausweises hat bei der Landesregierung unverzüglich die Ausstellung eines neuen Lichtbildausweises oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.
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