(1) Die Landesregierung hat den gemäß der Vereinbarung LGBl. Nr. 31/1980 bestellten Mitgliedern der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder für ihre Tätigkeit im Land Burgenland einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Die Ausweise sind aus grünem Ausweisleinen in der Größe von ca. 15 cm x 10,5 cm herzustellen und entsprechend der Anlage zu gestalten.
(3) Die Kommissionsmitglieder haben Ihre Lichtbildausweise anläßlich der persönlichen Übernahme zu unterfertigen.
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