Vorwort
§ 1
§ 1
Zur Sicherung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens im Gebiete der Gemeinden Geresdorf-Sulz (Katastralgemeinden Gerersdorf bei Güssing und Sulz im Burgenland) und Güssing (Katastralgemeinde Steingraben) wird ein Schongebiet mit den aus der Anlage ersichtlichen Grenzen festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) Im Schongeibet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Anlage und Auflassung von Sand-, Schotter- und Lehmgruben aller Art;
b) sämtliche Bauführungen und Grabungen ab einer Tiefe von 4 Metern, Bohrungen und Sprengungen, die Wassererschließung und Auflassung von Brunnen und deren anderweitige Verwendung sowie alle bergbaulichen Aufschlüsse;
c) die Errichtung von Beregnungsanlagen mit chemischen Zusätzen zum Beregnungswasser und von Versickerungsanlagen sowie die Ein-, Durch- und Ableitung von Abwässern jedweder Art, soferne es sich nicht um Ableitungen von häuslichen Abwässern aus Einzelhausanschlüssen handelt;
d) die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder ähnlichen Substanzen, sofern die Lagerungen nicht in höchstens 200 Liter fassenden Stahlfässern oder in sonstigen unzubrechlichen und entsprechend geeigneten Lagerbehältern in einer Menge bis zu insgesamt 800 Liter so erfolgen, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;
e) jeglicher Art von sonstigen Ablagerungen wassergefährdender Stoffe, soweit diese über den normalen Haus und Wirtschaftsbedarf hinausgehen oder mit Aufgrabungen verbunden sind;
f) die Aufbringung und Einbringung von wassergefährdendem Fremdmaterial sowie dessen Planierung;
g) die Anlage von Ablagerungsstätten für Müll;
h) die Durchfahrt von Mineralöltransportfahrzeugen aller Art, ausgenommen die Zustellung ins Schongebiet;
i) jede Anlage in Verbindung mit strahlendem Material.
(2) Bestehende Anlagen, die im Hinblick auf ihren Zustand oder ihre Beschaffenheit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht widersprechen, bedürfen keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung auf Grund dieser Verordnung. Sonstige bestehende Anlagen, Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bestehender Anlagen bedürfen jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
§ 3
§ 3
Eine Bewilligung nach § 2 darf nur erteilt werden, wenn sie keine nachteilige qualitative oder quantitative Beeinflussung des Heilquellen- und Mineralwasservorkommens zur Folge hat.
§ 4
§ 4
Jedes Ausfließen von Chemikalien oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen wie insbesonders von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde, der Güssinger Mineralwasser Aktiengesellschaft in Gerersdorf-Sulz sowie Alois und Maria Kanapes, Güssing, Steingraben 12, anzuzeigen.
§ 5
§ 5
Wer den Bestimmungen der §§ 2 und 4 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, bestraft.
§ 6
§ 6
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juli 1956, betreffend die Festsetzung eines Schutzgebietes für die Mineralwasserquellen in Sulz bei Güssing, LGBl. Nr. 5/1956, aufgehoben.