(1) Im Schongeibet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
a) die Anlage und Auflassung von Sand-, Schotter- und Lehmgruben aller Art;
b) sämtliche Bauführungen und Grabungen ab einer Tiefe von 4 Metern, Bohrungen und Sprengungen, die Wassererschließung und Auflassung von Brunnen und deren anderweitige Verwendung sowie alle bergbaulichen Aufschlüsse;
c) die Errichtung von Beregnungsanlagen mit chemischen Zusätzen zum Beregnungswasser und von Versickerungsanlagen sowie die Ein-, Durch- und Ableitung von Abwässern jedweder Art, soferne es sich nicht um Ableitungen von häuslichen Abwässern aus Einzelhausanschlüssen handelt;
d) die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien oder ähnlichen Substanzen, sofern die Lagerungen nicht in höchstens 200 Liter fassenden Stahlfässern oder in sonstigen unzubrechlichen und entsprechend geeigneten Lagerbehältern in einer Menge bis zu insgesamt 800 Liter so erfolgen, daß bei Ausfließen des Inhaltes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;
e) jeglicher Art von sonstigen Ablagerungen wassergefährdender Stoffe, soweit diese über den normalen Haus und Wirtschaftsbedarf hinausgehen oder mit Aufgrabungen verbunden sind;
f) die Aufbringung und Einbringung von wassergefährdendem Fremdmaterial sowie dessen Planierung;
g) die Anlage von Ablagerungsstätten für Müll;
h) die Durchfahrt von Mineralöltransportfahrzeugen aller Art, ausgenommen die Zustellung ins Schongebiet;
i) jede Anlage in Verbindung mit strahlendem Material.
(2) Bestehende Anlagen, die im Hinblick auf ihren Zustand oder ihre Beschaffenheit den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht widersprechen, bedürfen keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung auf Grund dieser Verordnung. Sonstige bestehende Anlagen, Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bestehender Anlagen bedürfen jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
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